Satzung

Als Verein haben wir einige Grundsätze, die wir in einer Satzung zusammenfassen (Satzungsentwurf für die Gründungsversammlung).

Vereinssatzung Forum-55Plus.de e. V.

Satzung des Vereins
„F o r u m – 5 5 P l u s . d e“

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

  1. 1. Der Verein führt den Namen
    „Forum-55Plus.de“
     

  2. 2. Der Verein hat seinen Sitz in Ditzingen.

     

  3. 3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 2 Vereinszweck und Gemeinnützigkeit
 

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zweck. Zweck des Vereins ist die ideelle, materielle, tatsächliche bzw. aktive und finanzielle Unterstützung bei der Entwicklung und Verwirklichung von Maßnahmen zur Förderung der Generation „55-Plus“ durch

    a. die Verbesserung der Lebensqualität im Bereich Altenhilfe und der Menschengruppe „55 Plus“ durch Förderung des Verbraucherschutzes

    b. die Familienförderung.
    Die Förderung von Familienbildung soll einen ausgeglichenen Demographiefaktor unterstützen und somit die Versorgung der Generation „55-Plus“ sicherstellen.
     

  2. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:
    a. die Beobachtung, Förderung und Prüfung der Produkt- und Dienstleistungsentwicklungen von natürlichen und juristischen Personen für die Menschen ab 55 Jahren.
    b. Wissenschaftliche Veröffentlichungen zu den Themen Kinderlosigkeit, Familienförderung, Generationenprobleme und demographische Entwicklung
    c. Vorträge, Veranstaltungen und Veröffentlichungen zu diesen Themen.
    d. Unterstützung von Maßnahmen, die indirekt dazu beitragen, dass einer Überalterung der Bevölkerung entgegengewirkt wird (z. B.: Unterstützung von jungen Familien mit Einzelmaßnahmen oder Unterstützung von kinderlosen Paaren bei der Finanzierung der Kinderwunschbehandlung usw.).
    e. Förderung von natürlichen und juristischen Personen für Aktivitäten in dem „Markt 55-Plus“.
    f. die ideele und finanzielle Förderung verschiedener Projekte, durch die Beschaffung von Mitteln in Form von Beiträgen und Spenden sowie durch Veranstaltungen, die der Werbung für den geförderten Zweck dienen. Ferner bietet der Verein selbst Vorträge an bzw. führt andere Veranstaltungen durch zur Verbesserung der unter § 2 Abs. 1a-f genannten Förderung.
     

  3. Der Verein legt Wert auf eine enge Zusammenarbeit mit öffentlichen, privaten, konfessionellen und wissenschaftlichen Organisationen.
     

  4. Der Verein ist selbstlos. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
     

  5. Der Verein soll im Vereinsregister eingetragen werden.
     

  6. Der Verein verfolgt ausschließlich Aufgaben im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßige Zwecke verwendet werden.

    Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins (Ausnahme: „pauschale Aufwandsentschädigung“ und Kostenersatz). Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergünstigung begünstigt werden.

    Zahlungen in Form von „pauschalen Aufwandsentschädigungen“ sind für die ehrenamtliche Tätigkeit erlaubt, sofern sie die in § 3 Nr. 26 a EStG genannten Sätze nicht übersteigen.

§ 3 Mitgliedschaft, Eintritt

  1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person über 18 Jahre und jede juristische Person des privaten und öffentlichen Rechts werden.

  2. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Die Mitgliedschaft wird erworben durch eine schriftliche Aufnahmeerklärung des Vorstandes.

  3. Jede persönliche Haftung des einzelnen Mitglieds für den Verein ist ausgeschlossen. Für solche ist nur das Vermögen des Vereins haftbar.

§ 4 Mittel des Vereins

  1. Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe der Jahresbeiträge und dessen Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung bestimmt.

  2. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.

  3. Die Einkünfte des Vereins bestehen ferner aus freiwilligen Zuwendungen.

§ 5 Organe des Vereins

  1. Organe des Vereins sind:
    a. der Vorstand
    b. die Mitgliederversammlung

  2. Vereinsämter sind Ehrenämter

§ 6 Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus dem 1. und 2. Vorsitzenden.
    Vertretungsvorstand im Sinne von § 26 BGB sind der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende; sie vertreten den Verein je einzeln. Im Innenverhältnis ist der 2. Vorsitzende dem Verein gegenüber verpflichtet, das Vorstandsamt nur bei Verhinderung des 1. Vorsitzenden auszuüben.

  2. Wählbar sind Mitglieder des Vereins. Das Vereinsamt erlischt mit dem Ende der Mitgliedschaft.

  3. Der Vorstand wird von der Gründungsversammlung zunächst auf die Dauer von 10 Jahren und anschließend jeweils auf die Dauer von 10 weiteren Jahren gewählt. Der Vorstand bleibt so lange im Amt, bis eine endgültige Neuwahl erfolgt. Scheidet ein Mitglied des Vorstands während der Amtsperiode aus, so wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied für den Rest der Amtsdauer des geschäftsführenden Vorstandsmitglieds.

  4. Der Vorstand leitet den Verein, insbesondere hat er die Beschlüsse der Mitgliederversammlung auszuführen. Er ist bei Anwesenheit von drei Mitgliedern einschließlich des 1. Vorsitzenden und des 2. Vorsitzenden beschlussfähig. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Der Vorsitzende kann einen Vorstandsbeschluss auch im schriftlichen Verfahren herbeiführen.

  5. Die Gründungsversammlung ermächtigt den Vorstand, dass er bei Beanstandungen des Registergerichts oder des Finanzamts selbstständig Änderungen an der Satzung vornehmen kann, ohne eine weitere Mitgliederversammlung einberufen zu müss

  6. Die Mitglieder des Vorstands haben Anspruch auf eine „pauschale Aufwandsentschädigungen“ für die ehrenamtliche Tätigkeit, sofern sie die in § 3 Nr. 26 a EStG genannten Sätze nicht übersteigen.

 

§ 7 Mitgliederversammlung

  1. In der Mitgliederversammlung hat jedes anwesende Mitglied – auch ein Ehrenmitglied – eine Stimme.

  2. Der 1. Vorsitzende beruft jedes Jahr durch schriftliche Einladung – oder Einladung per E-Mail bzw. Telefax - an alle seine Mitglieder mit einer Frist von 2 Wochen unter der Angabe der Tagesordnung die ordentliche Mitgliederversammlung ein und leitet sie. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung folgenden Werktag. Das Einladungsschreiben gilt als dem Mitglied zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekannt gegebenen Adresse gerichtet ist; entsprechendes gilt für die Zusendung der Einladung per E-Mail oder per Telefax. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.

  3. Der 1. Vorsitzende muss auf Antrag von 30 % der Mitglieder eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen und durchführen.

  4. Die Mitgliederversammlung kann in einer persönlichen Versammlung stattfinden. Sofern zu einem späteren Zeitpunkt, der durch den Vorstand beschlossen wird, die technischen Voraussetzungen im Verein vorhanden sind werden die Mitgliederversammlungen online durchgeführt. Hierbei werden folgende Grundsätze dann angewendet:

    a. Mitgliederversammlungen finden als Online-Mitgliederversammlungen statt und folgen den Grundsätzen geschlossener Benutzergruppen (GBG). Die Kommunikation erfolgt ausschließlich innerhalb der vorher festgelegten Gruppe von Teilnehmern, wobei die Identifizierung der Teilnehmer zweifelsfrei erfolgen muss. Technische Weiterentwicklungen, die der Abhaltung von Online-Mitgliederversammlungen förderlich sind, werden unverzüglich umgesetzt, sofern dies verhältnismäßig und angemessen erfolgen kann.

    b. Die teilnahmeberechtigten Mitglieder erhalten einmalige, zu diesem Zwecke vergebene Zugangsberechtigungsdaten.
    Die Mitglieder sind verpflichtet, die Legitimationsdaten und Passwörter keinem Dritten zugänglich zu machen und streng unter Verschluss zu halten.
    Die Teilnahme erfolgt ausschließlich unter Klarnamen, die Teilnehmerliste ist während der Versammlung zugänglich zu halten.
    Die Online-Mitgliederversammlung gewährleistet Abstimmungen. Diese erfolgen über Formulare im GBG-Bereich. Zu Beginn jeder Abstimmung ist die Anwesenheit erneut festzustellen.
    Durch die Zugangsberechtigung und die Anzeige der IP-Adressen (Internet-Protocol-Adresse) der Teilnehmer sowie die technische Beschränkung auf einmaliges Stimmrecht je Abstimmung sind abgegebene Stimmen authentifiziert.
    Aus diesem Grund sind Stimmrechtsübertragungen nicht möglich.
    Bei geheimer Wahl ist das Verfahren der internetgestützten Stimmabgabe zusätzlich so zu gestalten, dass eine persönliche Zuordnung der authentifizierten Stimme nicht mehr möglich ist.

    c. Briefwahl sowie Vertagung sind möglich.

    d. Die Protokollierung erfolgt in Form von Computer-Logfiles der Online-Versammlung, die in Papierform zu unterzeichnen sind. An die Stelle der Computer-Logfiles kann der vollständige Wortlaut der Online-Versammlung in Papierform oder einem geeigneten Computer-Dateiformat (z.B. PDF) treten.

  5. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung einen Leiter.

  6. Das Protokoll wird vom Schriftführer geführt. Ist dieser nicht anwesend, bestimmt der Versammlungsleiter einen Protokollführer.

  7. Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden, wenn ein Drittel der bei der Abstimmung anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt.

  8. Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Der Versammlungsleiter kann Gäste zulassen. Über die Zulassung der Presse, des Rundfunks und des Fernsehens beschließt die Mitgliederversammlung.

  9. Die ordentliche Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig:
    a. Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes; Entlastung des Vorstandes.
    b. Festsetzung der Höhe und der Fälligkeit des Jahresbeitrages.
    c. Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes.
    d. Beschlussfassung über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins.
    e. Ernennung von Ehrenmitgliedern.

  10. Die Mitgliederversammlung beschließt mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 10 % aller Mitglieder anwesend sind. Sollte die Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig sein, so hat der 1. Vorsitzende innerhalb von 4 Wochen eine 2. Mitgliederversammlung einzuberufen mit dem Hinweis, dass die 2. Mitgliederversammlung ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist.
    Bei Satzungsänderungen oder der Auflösung des Vereins ist eine 2/3-Mehrheit der erschienenen Mitglieder notwendig, die bei der Auflösung des Vereins zugleich 40 % der Gesamtmitgliederzahl erreichen muss.

  11. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.
    Es soll folgende Feststellungen enthalten, Ort und Zeit der Versammlung, die Person des Versammlungsleiters und des Protokollführers, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Tagesordnung, die einzelnen Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung. Bei Satzungsänderungen ist die zu ändernde Bestimmung anzugeben.
     

§ 8 Kassenführung

  1. Der Kassenwart ist für die ordnungsgemäße Kassen- und Buchführung verantwortlich. Der Kassenwart ist mit dem 2. Vorsitzenden identisch. Die Mitgliederversammlung kann durch einen Beschluss in der Mitgliederversammlung durch einfache Mehrheit eine andere Person als Kassenwart bestellen.

 

§ 9 Schriftführer

  1. Dieser führt den Schriftwechsel des Vereins und die Sitzungsprotokolle über die Beschlüsse der Vorstandssitzungen und der Mitgliederversammlung. Sofern noch kein Schriftführer gewählt wurde oder dieser Schriftführer verhindert ist, legt der 1. Vorsitzende einen Protokollführer fest

  2. Die Protokolle sind vom Schriftführer/Protokollführer und dem 1. Vorsitzenden zu unterzeichnen.
     


§ 10 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet:

    a. mit dem Tode des Mitgliedes

    b. durch den freiwilligen Austritt
    Der Austritt ist durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand möglich.

    c. durch den Ausschluss aus dem Verein.
    Ein Ausschluss aus wichtigem Grund ist zulässig. Hierüber entscheidet die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von ¾ der anwesenden Mitglieder.

    d. bei juristischen Personen durch deren Auflösung.

  2. Geleistete Beiträge werden nach Beendigung der Mitgliedschaft nicht zurückerstattet.

  3. Bei Austrittserklärung endet die Mitgliedschaft mit Ablauf des Geschäftsjahres. Bei Ausschluss mit der Beschlussfassung gemäß § 10 Abs. 1 c dieser Satzung.

 

§ 11 Auflösung des Vereins

  1. Die Auflösung des Vereins erfolgt durch Beschlussfassung der Mitgliederversammlung.

  2. Die Vorstandsmitglieder sind die Liquidatoren des Vereins.

  3. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder an eine steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die ambulante Pflege von hilfebedürftigen Menschen ab dem 55. Lebensjahr.
     

§ 12 Schlussbestimmung

  1. Sollte eine der vorstehenden Bestimmungen dieser Satzung unwirksam sein oder werden, so bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt.

  2. Der Vorstand ist befugt, die Vereinstätigkeit sofort aufzunehmen.

 

§ 13 Inkrafttreten

Dieser Satzung wurde von den Gründungsmitgliedern beschlossen. Sie tritt mit dem Tag der Beschlussfassung in Kraft.


Ditzingen, den 4.8.2009






1. Vorsitzender 2. Vorsitzender
Unterschriften der Gründungsmitglieder: (siehe Vereinsregister des Amtsgerichtes Ludwigsburg Nr.: VR 2043)

 

------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------

Satzungsänderung vom 8.9.2009 gemäß § 6 Abs. 5 der Satzung

Vorstandsbeschluss

zur Änderung der Satzung des Vereins „Forum-55Plus.de“

Anwesend: Der Vorstand:

Bei der heutigen Sitzung war der gewählte Vorstand vollzählig anwesend. Gemäß § 6 Ziff. 5 wurden folgende Satzungsänderungen einstimmig durch den Vorstand festgelegt:

Zu § 1:  Die ladungsfähige Anschrift des Vereins lautet:

Forum-55Plus.de

Gottfr.-Keller-Str. 73

71254 Ditzingen

 

Zu § 6 Ziff. 4:

Dieser Satzungstext wird gestrichen und durch folgenden Text ersetzt:

 

„Der Vorstand leitet den Verein, insbesondere hat er die Beschlüsse der Mitgliederversammlung auszuführen. Der Vorsitzende kann einen Vorstandsbeschluss auch im schriftlichen Verfahren herbeiführen.

 

Das Finanzamt Leonberg ist mit der Anerkennung der Gemeinnützigkeit einverstanden. Es sollten jedoch folgende Klarstellungen in die Satzung aufgenommen werden:

 

Zu § 2 Ziff.1:

Der erste Satz ist wie folgt zu ergänzen:

„Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts der steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung.

 

Zu § 2 Ziff. 2 f:

Dieser Satzungstext stellt eine Zusammenfassung der einzelnen Aktivitäten dar, die im § 2 a-e bereits enthalten ist. Aus diesem Grund wird diese Passage ersatzlos gestrichen.

 

Der Vorstand hat einstimmig die Satzungsänderung beschlossen.

 

Ditzingen, den 8.9.2009                     Der Vorstand

 

------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------

Satzungsänderung gemäß gemäß § 6 Abs. 5 der Satzung

Vorstandsbeschluss

zur Änderung der Satzung des Vereins „Forum-55Plus.de“

 

 

Anwesend: Der Vorstand

 

Bei der heutigen Sitzung war der gewählte Vorstand vollzählig anwesend. Aufgrund des Schreibens des Finanzamtes Leonberg wurde noch eine weitere Passage bemängelt.

 

Gemäß § 6 Ziff. 5 wurden folgende Satzungsänderung einstimmig durch den Vorstand festgelegt:

 

Zu § 2 Abs. 6 Satz 4:

 

Der Satz:

„Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind oder durch verhältnismäßig hohe Vergünstigungen begünstigt werden.“

 

wird wie folgt geändert:

„Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergünstigung begünstigt werden.“

 Der Vorstand hat einstimmig die Satzungsänderung beschlossen.

 Ditzingen, den 21.9.2009                     DER VORSTAND

-----------------------------------------------------------------------------------------------------------------------

 

Die geltende Satzung inklusive der Änderungen lautet somit:

 

Satzung des Vereins
„F o r u m – 5 5 P l u s . d e“

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

  1. 1. Der Verein führt den Namen
    „Forum-55Plus.de“
     

  2. 2. Der Verein hat seinen Sitz in Ditzingen.
     

    Die ladungsfähige Anschrift des Vereins lautet:

    Forum-55Plus.de

    Gottfr.-Keller-Str. 73

    71254 Ditzingen


     

  3. 3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 2 Vereinszweck und Gemeinnützigkeit
 

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts der steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die ideelle, materielle, tatsächliche bzw. aktive und finanzielle Unterstützung bei der Entwicklung und Verwirklichung von Maßnahmen zur Förderung der Generation „55-Plus“ durch

    a. die Verbesserung der Lebensqualität im Bereich Altenhilfe und der Menschengruppe „55 Plus“ durch Förderung des Verbraucherschutzes

    b. die Familienförderung.
    Die Förderung von Familienbildung soll einen ausgeglichenen Demographiefaktor unterstützen und somit die Versorgung der Generation „55-Plus“ sicherstellen.
     

  2. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:
    a. die Beobachtung, Förderung und Prüfung der Produkt- und Dienstleistungsentwicklungen von natürlichen und juristischen Personen für die Menschen ab 55 Jahren.
    b. Wissenschaftliche Veröffentlichungen zu den Themen Kinderlosigkeit, Familienförderung, Generationenprobleme und demographische Entwicklung
    c. Vorträge, Veranstaltungen und Veröffentlichungen zu diesen Themen.
    d. Unterstützung von Maßnahmen, die indirekt dazu beitragen, dass einer Überalterung der Bevölkerung entgegengewirkt wird (z. B.: Unterstützung von jungen Familien mit Einzelmaßnahmen oder Unterstützung von kinderlosen Paaren bei der Finanzierung der Kinderwunschbehandlung usw.).
    e. Förderung von natürlichen und juristischen Personen für Aktivitäten in dem „Markt 55-Plus“.
     

  3. Der Verein legt Wert auf eine enge Zusammenarbeit mit öffentlichen, privaten, konfessionellen und wissenschaftlichen Organisationen.
     

  4. Der Verein ist selbstlos. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
     

  5. Der Verein soll im Vereinsregister eingetragen werden.
     

  6. Der Verein verfolgt ausschließlich Aufgaben im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßige Zwecke verwendet werden.

    Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins (Ausnahme: „pauschale Aufwandsentschädigung“ und Kostenersatz). Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergünstigung begünstigt werden.

    Zahlungen in Form von „pauschalen Aufwandsentschädigungen“ sind für die ehrenamtliche Tätigkeit erlaubt, sofern sie die in § 3 Nr. 26 a EStG genannten Sätze nicht übersteigen.

§ 3 Mitgliedschaft, Eintritt

  1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person über 18 Jahre und jede juristische Person des privaten und öffentlichen Rechts werden.

  2. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Die Mitgliedschaft wird erworben durch eine schriftliche Aufnahmeerklärung des Vorstandes.

  3. Jede persönliche Haftung des einzelnen Mitglieds für den Verein ist ausgeschlossen. Für solche ist nur das Vermögen des Vereins haftbar.

§ 4 Mittel des Vereins

  1. Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe der Jahresbeiträge und dessen Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung bestimmt.

  2. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.

  3. Die Einkünfte des Vereins bestehen ferner aus freiwilligen Zuwendungen.

§ 5 Organe des Vereins

  1. Organe des Vereins sind:
    a. der Vorstand
    b. die Mitgliederversammlung

  2. Vereinsämter sind Ehrenämter

§ 6 Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus dem 1. und 2. Vorsitzenden.
    Vertretungsvorstand im Sinne von § 26 BGB sind der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende; sie vertreten den Verein je einzeln. Im Innenverhältnis ist der 2. Vorsitzende dem Verein gegenüber verpflichtet, das Vorstandsamt nur bei Verhinderung des 1. Vorsitzenden auszuüben.

  2. Wählbar sind Mitglieder des Vereins. Das Vereinsamt erlischt mit dem Ende der Mitgliedschaft.

  3. Der Vorstand wird von der Gründungsversammlung zunächst auf die Dauer von 10 Jahren und anschließend jeweils auf die Dauer von 10 weiteren Jahren gewählt. Der Vorstand bleibt so lange im Amt, bis eine endgültige Neuwahl erfolgt. Scheidet ein Mitglied des Vorstands während der Amtsperiode aus, so wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied für den Rest der Amtsdauer des geschäftsführenden Vorstandsmitglieds.

  4. Der Vorstand leitet den Verein, insbesondere hat er die Beschlüsse der Mitgliederversammlung auszuführen. Der Vorstand kann einen Vorstandsbeschluss auch im schriftlichen Verfahren herbeiführen.

  5. Die Gründungsversammlung ermächtigt den Vorstand, dass er bei Beanstandungen des Registergerichts oder des Finanzamts selbstständig Änderungen an der Satzung vornehmen kann, ohne eine weitere Mitgliederversammlung einberufen zu müssen.

  6. Die Mitglieder des Vorstands haben Anspruch auf eine „pauschale Aufwandsentschädigungen“ für die ehrenamtliche Tätigkeit, sofern sie die in § 3 Nr. 26 a EStG genannten Sätze nicht übersteigen.

 

§ 7 Mitgliederversammlung

  1. In der Mitgliederversammlung hat jedes anwesende Mitglied – auch ein Ehrenmitglied – eine Stimme.

  2. Der 1. Vorsitzende beruft jedes Jahr durch schriftliche Einladung – oder Einladung per E-Mail bzw. Telefax - an alle seine Mitglieder mit einer Frist von 2 Wochen unter der Angabe der Tagesordnung die ordentliche Mitgliederversammlung ein und leitet sie. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung folgenden Werktag. Das Einladungsschreiben gilt als dem Mitglied zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekannt gegebenen Adresse gerichtet ist; entsprechendes gilt für die Zusendung der Einladung per E-Mail oder per Telefax. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.

  3. Der 1. Vorsitzende muss auf Antrag von 30 % der Mitglieder eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen und durchführen.

  4. Die Mitgliederversammlung kann in einer persönlichen Versammlung stattfinden. Sofern zu einem späteren Zeitpunkt, der durch den Vorstand beschlossen wird, die technischen Voraussetzungen im Verein vorhanden sind werden die Mitgliederversammlungen online durchgeführt. Hierbei werden folgende Grundsätze dann angewendet:

    a. Mitgliederversammlungen finden als Online-Mitgliederversammlungen statt und folgen den Grundsätzen geschlossener Benutzergruppen (GBG). Die Kommunikation erfolgt ausschließlich innerhalb der vorher festgelegten Gruppe von Teilnehmern, wobei die Identifizierung der Teilnehmer zweifelsfrei erfolgen muss. Technische Weiterentwicklungen, die der Abhaltung von Online-Mitgliederversammlungen förderlich sind, werden unverzüglich umgesetzt, sofern dies verhältnismäßig und angemessen erfolgen kann.

    b. Die teilnahmeberechtigten Mitglieder erhalten einmalige, zu diesem Zwecke vergebene Zugangsberechtigungsdaten.
    Die Mitglieder sind verpflichtet, die Legitimationsdaten und Passwörter keinem Dritten zugänglich zu machen und streng unter Verschluss zu halten.
    Die Teilnahme erfolgt ausschließlich unter Klarnamen, die Teilnehmerliste ist während der Versammlung zugänglich zu halten.
    Die Online-Mitgliederversammlung gewährleistet Abstimmungen. Diese erfolgen über Formulare im GBG-Bereich. Zu Beginn jeder Abstimmung ist die Anwesenheit erneut festzustellen.
    Durch die Zugangsberechtigung und die Anzeige der IP-Adressen (Internet-Protocol-Adresse) der Teilnehmer sowie die technische Beschränkung auf einmaliges Stimmrecht je Abstimmung sind abgegebene Stimmen authentifiziert.
    Aus diesem Grund sind Stimmrechtsübertragungen nicht möglich.
    Bei geheimer Wahl ist das Verfahren der internetgestützten Stimmabgabe zusätzlich so zu gestalten, dass eine persönliche Zuordnung der authentifizierten Stimme nicht mehr möglich ist.

    c. Briefwahl sowie Vertagung sind möglich.

    d. Die Protokollierung erfolgt in Form von Computer-Logfiles der Online-Versammlung, die in Papierform zu unterzeichnen sind. An die Stelle der Computer-Logfiles kann der vollständige Wortlaut der Online-Versammlung in Papierform oder einem geeigneten Computer-Dateiformat (z.B. PDF) treten.

  5. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung einen Leiter.

  6. Das Protokoll wird vom Schriftführer geführt. Ist dieser nicht anwesend, bestimmt der Versammlungsleiter einen Protokollführer.

  7. Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden, wenn ein Drittel der bei der Abstimmung anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt.

  8. Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Der Versammlungsleiter kann Gäste zulassen. Über die Zulassung der Presse, des Rundfunks und des Fernsehens beschließt die Mitgliederversammlung.

  9. Die ordentliche Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig:
    a. Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes; Entlastung des Vorstandes.
    b. Festsetzung der Höhe und der Fälligkeit des Jahresbeitrages.
    c. Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes.
    d. Beschlussfassung über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins.
    e. Ernennung von Ehrenmitgliedern.

  10. Die Mitgliederversammlung beschließt mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 10 % aller Mitglieder anwesend sind. Sollte die Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig sein, so hat der 1. Vorsitzende innerhalb von 4 Wochen eine 2. Mitgliederversammlung einzuberufen mit dem Hinweis, dass die 2. Mitgliederversammlung ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist.
    Bei Satzungsänderungen oder der Auflösung des Vereins ist eine 2/3-Mehrheit der erschienenen Mitglieder notwendig, die bei der Auflösung des Vereins zugleich 40 % der Gesamtmitgliederzahl erreichen muss.

  11. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.
    Es soll folgende Feststellungen enthalten, Ort und Zeit der Versammlung, die Person des Versammlungsleiters und des Protokollführers, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Tagesordnung, die einzelnen Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung. Bei Satzungsänderungen ist die zu ändernde Bestimmung anzugeben.
     

§ 8 Kassenführung

  1. Der Kassenwart ist für die ordnungsgemäße Kassen- und Buchführung verantwortlich. Der Kassenwart ist mit dem 2. Vorsitzenden identisch. Die Mitgliederversammlung kann durch einen Beschluss in der Mitgliederversammlung durch einfache Mehrheit eine andere Person als Kassenwart bestellen.

 

§ 9 Schriftführer

  1. Dieser führt den Schriftwechsel des Vereins und die Sitzungsprotokolle über die Beschlüsse der Vorstandssitzungen und der Mitgliederversammlung. Sofern noch kein Schriftführer gewählt wurde oder dieser Schriftführer verhindert ist, legt der 1. Vorsitzende einen Protokollführer fest

  2. Die Protokolle sind vom Schriftführer/Protokollführer und dem 1. Vorsitzenden zu unterzeichnen.
     


§ 10 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet:

    a. mit dem Tode des Mitgliedes

    b. durch den freiwilligen Austritt
    Der Austritt ist durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand möglich.

    c. durch den Ausschluss aus dem Verein.
    Ein Ausschluss aus wichtigem Grund ist zulässig. Hierüber entscheidet die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von ¾ der anwesenden Mitglieder.

    d. bei juristischen Personen durch deren Auflösung.

  2. Geleistete Beiträge werden nach Beendigung der Mitgliedschaft nicht zurückerstattet.

  3. Bei Austrittserklärung endet die Mitgliedschaft mit Ablauf des Geschäftsjahres. Bei Ausschluss mit der Beschlussfassung gemäß § 10 Abs. 1 c dieser Satzung.

 

§ 11 Auflösung des Vereins

  1. Die Auflösung des Vereins erfolgt durch Beschlussfassung der Mitgliederversammlung.

  2. Die Vorstandsmitglieder sind die Liquidatoren des Vereins.

  3. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder an eine steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die ambulante Pflege von hilfebedürftigen Menschen ab dem 55. Lebensjahr.
     

§ 12 Schlussbestimmung

  1. Sollte eine der vorstehenden Bestimmungen dieser Satzung unwirksam sein oder werden, so bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt.

  2. Der Vorstand ist befugt, die Vereinstätigkeit sofort aufzunehmen.

 

§ 13 Inkrafttreten

Dieser Satzung wurde von den Gründungsmitgliedern beschlossen. Sie tritt mit dem Tag der Beschlussfassung in Kraft.


Ditzingen, den 4.8.2009






1. Vorsitzender 2. Vorsitzender
Unterschriften der Gründungsmitglieder: (siehe Vereinsregister des Amtsgerichtes Ludwigsburg Nr.: VR 2043)

 

 

 

Forum-55plus.de e.V.

Gottfr.-Keller-Str. 73
71254 Ditzingen

Tel.: (07156) 34354
Fax: (07156) 318 81

Vertretungsberechtigter:

1. Vorsitzender und Pressesprecher:
Werner Hoffmann

Eingetragener Verein im Vereinsregister des Amtsgerichtes Ludwigsburg Vereins-Register-Nr.: 2043

Steuernummer: 70054/40506

Impressum

Datenschutzerklärung

Haftungsausschluss

Diese Website benutzt Cookies, um Ihnen das beste Erlebnis zu ermöglichen. Weiterführende Informationen erhalten Sie in unserer Datenschutzerklärung.