Neuregelungen in der BAV-Welt 1 zum 1.1.2018

Das Betriebsrentenstärungsgesetz (BRSG)

Das Betriebsrentenstärkungsgesetz (BRSG) wurde zum 1.1.2018 verabschiedet und bringt auch bei der bisherigen BAV-Welt 1 einige Anpassungen, die interessant sind:

Für Geringverdiener interessant

Folgende Neuregelungen sind besonders für Geringverdiener interessant.

Wenn Sie eine persönliche und unverbindliche Information wünschen, einfach hier klicken.

§ 100 EStG für Geringverdiener

Der Arbeitgeber kann eine arbeitgeberfinanzierte Versorgungszusage an Arbeitnehmer mit einem Bruttomonatsgehalt in Höhe von bis zu 2.200 Euro abschließen und erhält vom Staat hierfür eine Förderung ( 100 EStG)

Zuschusshöhe:
Der Arbeitgeber erhält im Verfahren der Lohnsteuerabführung 30 % des bezahlten Beitrages erstattet.

Voraussetzung:
1. Der Beitrag wird vom Arbeitgeber gezahlt
2. Die Direktversicherung muss durch einen ungezillmerten Tarif abgeschlossen werden.

Mindesbeitrag des Arbeitgebers:
240 € bis max. 480 €

Würde der Arbeitgeber dem Mitarbeiter statt diesem Zuschuss eine Gehaltserhöhung bezahlen, müsste der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer hierfür Sozialversicherungsbeiträge abführen; für den Arbeitnehmer würden dann auch Lohn-, Kirchensteuer und Solidaritätsbeitrag durch den Arbeitgeber abgezogen. Pro 100 Euro Bruttoverdienst werden eta 35-50 % für diese Abgaben abgezogen.

Da der Arbeitgeber den Beitrag vollständig bezahlen muss, entfallen i.d.R. diese Abgaben.

Für den Arbeitgeber ist dies durchaus auch interessant, um eine Mitarbeiterbindung - auch bei Geringverdienern zu fördern.

Wie teuer kommt den Unternehmer die Zahlung tatsächlich netto?
(Die nachfolgende Tabelle macht dies deutlich)

Tipp: smartphone für Tabellenbetragchtung quer halten)



Beispiel 40 € Gehaltserhöhung zu Förderung

Beitrag

Brutto 40 €

staatl. Zuschuss durch Lohnsteuerverrechnung (30 %)

12 €

Arbeitgeber-Sozialversicherungsersparnis für Kranken-, Pflege-, Renten- Arbeitslosenversicherung (ca. 19,5 %)

7,80 €

Beitragsersparnis Berufsgenossenschaft (ca.)

0,35 €

Beitragsersparnis Insolvenzgeldumlage:

0,04 €

Arbeitgeber-Aufwand bei Lohnzahlung:

48,19 €

Nettozahlung an Arbeitnehmer bei normaler Lohnzahlung: ca.

20 €

Durch AG-Rente Ansparung für Arbeitnehmer:

40 €

Bruttoaufwand Arbeitgeber bei AG-finanzierter Altersversorgung:

28 €

Bruttoersparnis AG incl. SV-Beiträge und Abgaben inkl. Steuer-Zuschuss

20,19 €

Nettokosten nach Steuern und Sozialversicherung bei Lohnzahlung:

33,73 €

Nettokosten nach Steuern (und Sozialversicherung entfällt) bei Nutzung der neuen Förderung:

19,60 €

Tatsächlicher Mehrertrag für Unternehmer gegenüber Lohnzahlung:

14,13 €

Grundsicherungsfreibetrag

Wenn Sie eine persönliche und unverbindliche Information wünschen, einfach hier klicken.

Die Grundsicherung ist keine Rentenart, sondern eine Sozialleistung, die aus Steuermitteln finanziert wird.

Im Alter und bei Erwerbsminderung können Sie darauf Anspruch haben, wenn Ihre Rente zusammen mit eventuell weiteren Einkommen nicht für Ihren Lebensunterhalt ausreicht. Dadurch wird die Zahlung von Sozialhilfe vermieden.

Der Vorteil dabei: Anders als bei der Sozialhilfe bleibt hier nämlich das Einkommen Ihrer Kinder oder Eltern unangetastet.

In der Vergangenheit wurden Altersversorgungsleistungen auf die Grundsicherung angerechnet. Konsequenz: Wer wenig Rentenansprüche hatte und privat oder über eine betriebliche Altersversorgung vorgesorgt hatte, erhielt weniger bei der Grundsicherung.

Diese Anrechnung wird nun durch einen Freibetrag verringert. Dies gilt ab 1.1.2018 auch für alle bisherigen Menschen, die heute eine Grundsicherung erhalten. Wer also heute eine Grundsicherung bezieht und durch eine zusätzliche Altersversorgung die Grundsicherung gekürzt bekommt, erhält ab 1.1.2018 mehr.

So errechnet sich der Freibetrag:
Der Freibetrag besteht aus zwei Komponenten:
1. Es wird zunächst ein Sockelfreibetrag von 100 EUR gewährt (30%)
2. Der übersteigende Teil ist allerdings auf 50 % der Regelbedarfsstufe 1 nach SGB XII gedeckelt.

Insgesamt entsteht Freibetrag von maximal 204,50 EUR (Stand: 2017).


Wegfall der Doppelverbeitragung bei Riester-BAV

Wenn Sie eine persönliche und unverbindliche Information wünschen, einfach hier klicken.

Die Riester-Rente wurde bisher mit einer Zulage von:
- 154 € Grundzulage (Zulagenberechtigter selbst und ggf. zusätzlich Ehegatte)
- 300 € je Kind (ab Geburt 2008)
- bzw. 185 € je Kind (Geburt vor 2008)
vom Staat bezuschusst.

Die Grundzulage wir ab 1.1.2018 auf 175 € erhöht. Bei den Kinderzulagen ändert sich nichts.

Wer hohe Steuern bezahlte, hatte darüber hinaus eine interessante Steuerersparnis.

Da die Beiträge zwar steuerlich geltend gemacht können, aber Sozialversicherungsbeiträge trotzdem abgezogen wurden, ist in der Auszahlungsphase für Krankenversicherte Rentner (KVdR) kein Beitrag für die Kranken- und Pflegeversicherung abgezogen worden.


Bei der betrieblichen Riester-Rente war dies bisher anders:
Da die Riester-BAV betrieblich war, wurde in der Leistungsphase nochmals der Kranken- und Pflegeversicherungsbeitrag abgezogen. Dies war auch ein Grund, warum die Riester-Rente fast ausschließlich privat abgeschlossen wurde.

Dies wurde nun geändert. Die Doppelverbeitragung bei der betrieblichen Riester-Rente entfällt zum 1.1.2018 für KVdR-Versicherte.

Arbeitgeber-Zuschusspflicht von mind. 15 %

Wenn Sie eine persönliche und unverbindliche Information wünschen, einfach hier klicken.

Wenn der Arbeitnehmer eine Entgeltumwandlung als Direktversicherung, Pensionskasse oder Pensionsfonds als betriebliche Altersversorgung abschließt, dann spart:
- der Arbeitnehmer Steuern und meist Sozialversicherungsbeitrge
- und der Arbeitgeber Sozialversicherungsbeiträge, sowie Beiträge zur Berufsgenossenschaft und auch Insolvenzumlage

In der Vergangenheit gab es Arbeitgeber, die diese Arbeitgeberersparnis nicht an die Arbeitnehmer als Zuschuss gezahlt hatten, allerdings auch solide Arbeitgeber, die die Ersparnis als Zuschuss in die Entgeltumwandlung leisteten. Die Beitragsersparnis beläuft sich bei dem Arbeitgeber in der Regel auf ca. 20 %.

Da es jedoch auch Fälle, bei denen der Arbeitgeber evtl. nur 1 € Ersparnis Sozialversicherungsbeiträge einspart (z.B.: Verdienst teilweise oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze), hat sich der Gesetzgeber entschlossen dies pauschal mit 15 % als Mindestzuschuss zu regeln.

Zitat: des 1 Abs.1a BetrAVG:
" Der Arbeitgeber muss 15 % des umgewandelten Entgelts zusätzlich als Arbeitgeberzuschuss an den Pensionsfonds, die Pensionskasse oder die Direktversicherung weiterleiten, soweit durch die Entgeltumwandlung Sozialversicherungsbeiträge einspart."

Dies gilt bei Entgeltumwandlungen, die vor dem 1.Januar 2019 abgeschlossen worden sind, erst ab dem 1.Januar 2022 ( 26 a BetrAVG).

Für Neuverträge würde dies ab 1.1.2019 gelten, für Altverträge (Beginn vor 2019) erst ab 1.1.2022.

Allerdings werden die Arbeitgeber, die bisher die Arbeitgeber-Sozialversicherungsersparnis nicht an die Arbeitnehmer weitergeleitet hatten, wahrscheinlich fast alle ab 1.1.2019 die AG-Sozialversicherungsersparnis weiterleiten. Ansonsten ist es für viele Betriebe zu unübersichtlich.

Ein großer Anteil an Arbeitgebern geben die Ersparnis an den Arbeitgeberbeiträgen an ihre Arbeitnehmer weiter und gewähren schon allein aus sozialer Verantwortung 20 % des umgewandelten Beitrages als Arbeitgeberzuschuss.


Neuer steuerlicher Höchstbetrag § 3 Nr. 63 EStG

Wenn Sie eine persönliche und unverbindliche Information wünschen, einfach hier klicken.

Der nach 3 Nr. 63 EStG geltende, steuerfreie Dotierungsrahmen der Beiträge wird von 4 % auf 8 % zur allgemeinen Beitragsbemessungsgrenze der Rentenversicherung (BBG) angehoben. Sozialversicherungsrechtlich verbleibt das Höchstkontingent bei 4 % zur Beitragsbemessungsgrenze (West).

Bis 31.12.2017 hatte folgende Berechnung des 4 %-igen Höchstbetrages gegolten:

Wenn eine "Altzusage" bestand - Steuerliche Berechnung:
4 % Jahresbeitrag aus der BBG
und bestehende Altzusage (max. 1.752 €)

Wenn eine "Altzusage" nicht bestand - Steuerliche Berechnung:
4 % Jahresbeitrag aus der BBG
+ 1.800 €

Die Ungerechtigkeit war, dass - selbst wenn nur 600 € über eine Altzusage bestanden hatten, der Aufstockungsbetrag nicht genutzt werden konnte.

Neu ist jetzt, dass steuerrechtlich bis zu 8 % der BBG in eine Entgeltumwandlung steuerfrei investiert werden können. Bestanden beispielsweise eine Altzusage von 600 € p.a., dann werden auch nur diese 600 € auf die 8 % angerechnet.

Wie sihet der steuerrechtliche und sozialversicherungsrechtliche Dotierungsrahmen ab 1.1.2018 aus?
Die nachfolgende Grafik stellt dies einfach dar:

§ 3 Nr. 63 Abs.1 EStG und Sozialversicheurng

Erläuterungen zur Grafik

Erläuterungen zur Grafik finden Sie auch im blog vom Forum-55plus.de

Vervielfältigungsregelung

Wenn Sie eine persönliche und unverbindliche Information wünschen, einfach hier klicken.

Arbeitnehmer können beim Ausscheiden aus einem Unternehmen jetzt zusätzliche Beiträge steuerfrei in die bAV einzahlen.

Bis 31.12.2017 war die maximale Höhe des steuerfreien Betrages von der Dienstzeit und den schon gezahlten Beiträgen in die betriebliche Altersversporgung abhängig. Diese als Regelung wird ab 1.1.2018 vereinfacht.

Bei Ausscheiden kann ein Betrag von 4 % der Beitragsbemessungsgrenze (BBG),
multipliziert mit der Zahl der Beschäftigungsjahre (max. 10 Jahre),
steuerfrei für Zwecke der betrieblichen Altersversorgung verwendet werden.

Die Anrechnung schon gezahlter Beiträge entfällt. Das vereinfacht die Anwendung in der Praxis.

Optimierung der verschiedenen Möglichkeiten

Wie Ihre private und/oder betriebliche Altersversorgung aufgebaut sein muss, ist von sehr vielen Kriterien abhängig.

Die Kriterien sind sehr vielschichtig und können nur in einer individuellen Beratung abgeklärt werden.

Beispiele für Kriterien:
- Heutiges Lebensalter
- Familienstand
- Anzahl und Alter der Kinder
- Heutiges Einkommen
- Vorsausichtliche Einkünfte in der Rente
- Derzeitige Renten- und Pflegeabsicherung

Erst wenn alle Kriterien (Auszug s. oben) berücksichtigt sind, kann ein Fachmann das passende Angebot erstellen. Nur dann können die optimalen Förderungen kombiniert werden.

Hierzu ein Beispiel:

Bei der Produktwahl ist auch mitentscheidend Ihr heutiges und voraussichtliches Einkommen.

Beispiel: Arbeitnehmer, Verdienst unterhalb der Beitragsbemessungsgrenze

Ein Grund kann z.B.
die unterschiedliche Zeit der Verbeitragung in der Sozialversicherung sein.

Während bei der Riester-Rente (privat und betrieblich) eine Sozialversicherungsersparnis für den KVdR-Versicherten erst bei Leistungsbzug entsteht,
sind Leistungen aus der übrigen Sozialversicherung in der Ansparphase i.d.R. sozialversicherungsfrei.

Dies kann bei der Produktauswahl bereits eine Rolle spielen. Ebenso kann bei der Produktwahl das Einkommen eine erhebliche Rolle spielen.

Lassen Sie sich von einem Fachman beraten, der auf die gesemte Altersversorgung spezialisiert ist. Normale Bank- oder Versicherungsberater haben dieses umfangreiche Wissen oft nicht.

Gerne können Sie mit uns Kontakt aufnehmen. In einem kostenfreien, unverbindlichen Gespräch können wir Ihnen vielleicht weiterhelfen.
Sie können uns selbst anrufen (Tel.: (07156-34354) oder das nachfolgende Kontaktformular ausfüllen.

Keine Sorge, wir rufen Sie nur einmal für ein unverbindliches Gespräch an und geben Ihre Angaben an keine andere Person oder Institution weiter.

Forum-55plus.de e.V.

Gottfr.-Keller-Str. 73
71254 Ditzingen

Tel.: (07156) 34354
Fax: (07156) 318 81

Vertretungsberechtigter:

1. Vorsitzender und Pressesprecher:
Werner Hoffmann

Eingetragener Verein im Vereinsregister des Amtsgerichtes Ludwigsburg Vereins-Register-Nr.: 2043

Steuernummer: 70054/40506

Impressum

Datenschutzerklärung

Haftungsausschluss

Diese Website benutzt Cookies, um Ihnen das beste Erlebnis zu ermöglichen. Weiterführende Informationen erhalten Sie in unserer Datenschutzerklärung.